OLG Köln - 04.05.1990 (2 W 50/90) - DRsp Nr. 1997/2352
OLG Köln, vom 04.05.1990 - Aktenzeichen 2 W 50/90
DRsp Nr. 1997/2352
Im Offenbarungsverfahren ist der Nachweis der erfolg- oder aussichtslosen Pfändung auch dann zu führen, wenn die Gerichtskasse nach § 7JBeitrO vollstreckt. Hat der Vollziehungsbeamte den Vollstreckungsversuch unternommen, kann er die Bescheinigung ausstellen. Das Vollstreckungsgericht darf nach seinem Ermessen die Vorlage des Pfändungsberichts verlangen.
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