OLG Köln - 03.03.1986 (2 19/86) - DRsp Nr. 1996/17515
OLG Köln, vom 03.03.1986 - Aktenzeichen 2 19/86
DRsp Nr. 1996/17515
Im Vollstreckungsverfahren nach § 887ZPO ist der Erfüllungseinwand grundsätzlich unbeachtlich; materielle Einwendungen sind mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen.
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