OLG Koblenz - Urteil vom 13.04.1995 (6 U 130/95) - DRsp Nr. 1998/7020
OLG Koblenz, Urteil vom 13.04.1995 - Aktenzeichen 6 U 130/95
DRsp Nr. 1998/7020
»1. Auf die Rechtsgrundsätze zum "Wiederaufleben" einer verloren gegangenen Dringlichkeit kommt es nicht an, wenn sich die Konkurrenzlage zwischen den Parteien so grundlegend geändert hat, daß hierdurch eine völlig neue Verletzungssituation entstanden ist.2. Im Verfahren der einstweiligen Verfügung kann eine Aufbrauchsfrist bis zur Änderung der vorhandenen Vertragsformulare ausnahmsweise dann eingeräumt werden, wenn der Antragsteller hiergegen ausdrücklich keine Einwände erhebt.«
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