OLG Koblenz - 18.04.1985 (6 U 156/84) - DRsp Nr. 1992/9481
OLG Koblenz, vom 18.04.1985 - Aktenzeichen 6 U 156/84
DRsp Nr. 1992/9481
a-b. Nach Erlaß einer (hier: ein wettbewerbsrechtliches Unterlassungsgebot betreffenden) Beschlußverfügung (nur vorläufiger Vollstreckungstitel) kann das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers für die Klage zur Hauptsache bei Verzicht des Schuldners auf Rechtsbehelfe zu verneinen sein (Bestandskraft des Unterlassungsgebots);(b) das Rechtsschutzbedürfnis entfällt nicht bei Verzicht lediglich auf die Rechte aus §§ 924, 926ZPO, sondern nur bei Verzicht auch auf das Recht, eine Aufhebung nach § 927ZPO zu beantragen.
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