OLG Koblenz vom 07.02.1991
5 U 568/90
Normen:
ZPO § 724 ; ZPO § 768 ;
Fundstellen:
NJW 1992, 378
NJW 1992, 379

OLG Koblenz - 07.02.1991 (5 U 568/90) - DRsp Nr. 1996/17408

OLG Koblenz, vom 07.02.1991 - Aktenzeichen 5 U 568/90

DRsp Nr. 1996/17408

In den Fällen der §§ 726 ff. ZPO ist nicht der Urkundsbeamte zuständig, sondern der Rechtspfleger. 1. Formelle Einwendungen gegen die Klausel (z.B. Nachweis durch öffentliche Urkunden, Unzuständigkeit des Urkundsbeamten) können nicht materiell mit der Klage nach § 768 ZPO geprüft werden; sie sind durch die Klauselerinnerung geltend zu machen. 2. Eine beschränkte Vollstreckungsabwehrklage liegt vor, wenn bei einer Klauselerteilung nach § 726 Abs. 1 ZPO der Schuldner den als bewiesen angenommenen Bedingungseintritt bestreitet. Eine solche Bedingung ist gegeben, wenn die Zahlungsverpflichtung abhängig ist von Sanierungsarbeiten entsprechend einem Sachverständigengutachten.

Normenkette:

ZPO § 724 ; ZPO § 768 ;

Hinweise:

Hinweis zu A

Insoweit auch: Wüllenkemper in Rpfleger 1989, 87.

Hinweis zu B

In Abweichung davon gibt das OLG Hamm (Rpfleger 1989, 467) dem Schuldner (auch) die Erinnerung nach § 766 ZPO soweit der unzuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei § 726 ZPO die Klausel erteilt hat.