OLG Koblenz - 07.02.1991 (5 U 568/90) - DRsp Nr. 1996/17408
OLG Koblenz, vom 07.02.1991 - Aktenzeichen 5 U 568/90
DRsp Nr. 1996/17408
In den Fällen der §§ 726 ff. ZPO ist nicht der Urkundsbeamte zuständig, sondern der Rechtspfleger.1. Formelle Einwendungen gegen die Klausel (z.B. Nachweis durch öffentliche Urkunden, Unzuständigkeit des Urkundsbeamten) können nicht materiell mit der Klage nach § 768ZPO geprüft werden; sie sind durch die Klauselerinnerung geltend zu machen.2. Eine beschränkte Vollstreckungsabwehrklage liegt vor, wenn bei einer Klauselerteilung nach § 726 Abs. 1ZPO der Schuldner den als bewiesen angenommenen Bedingungseintritt bestreitet. Eine solche Bedingung ist gegeben, wenn die Zahlungsverpflichtung abhängig ist von Sanierungsarbeiten entsprechend einem Sachverständigengutachten.
In Abweichung davon gibt das OLG Hamm (Rpfleger 1989, 467) dem Schuldner (auch) die Erinnerung nach § 766ZPO soweit der unzuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei § 726ZPO die Klausel erteilt hat.
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