OLG Karlsruhe - Beschluß vom 25.04.1996 (11 W 44/96) - DRsp Nr. 1997/4115
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 25.04.1996 - Aktenzeichen 11 W 44/96
DRsp Nr. 1997/4115
»Das Landgericht darf über eine bei ihm eingelegte "sofortige Beschwerde", die eine befristete Durchgriffserinnerung darstellt, nicht sogleich entscheiden, auch nicht, wenn es sie für verfristet hält und sich - fürsorglich - noch mit der Sache selbst (hier: Vollstreckungsschutzantrag nach § 765aZPO) befaßt.«
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