»... Nach der ständ. Rechtspr. des Senats ist gegen Entscheidungen gemäß § 769 ZPO die Beschwerde nur in Ausnahmefällen gegeben, nämlich nur dann, wenn das Gericht die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einstellung überhaupt zu Unrecht bejaht oder verneint hat oder wenn es die Grenzen seines Ermessens verkannt bzw. ein Ermessen überhaupt nicht ausgeübt hat. Hier liegt ein solcher Fall vor. Das FamGer. hat nämlich, gestützt auf die Ausführungen bei Baumbach/Hartmann (43. Aufl., § 707 ZPO Anm. 5 B, § 769 ZPO Anm. 1), die Auffassung vertreten, § 769 ZPO sei nicht analog auf eine Klage nach § 826 BGB anwendbar. In der Tat wird diese Auffassung vielfach in der Kommentarliteratur vertreten (außer Baumbach/Hartmann z. B. Thomas/Putzo,14. Au_., § 769 ZPO Anm. 2; weitere Nachweise in OLG München, NJW 1976, 1748 [hier: IV (421) 124 b]); aA.: Zöller/Schneider, 14. Aufl., § 769 ZPO Rz. 1).
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