(a) »... In seiner Entscheidung (FamRZ 1981, 387 [hier: IV (421) 149 a-b]; ebenso Senatsentscheidung in Justiz 1982, 161 ) hat der Senat erwogen, daß eine private Urkunde, etwa eine Empfangsquittung, ausreichen kann, um eine Zahlung [Leistung nach dem Unterhaltsvorschußgesetz durch das Jugendamt] als offenkundig [i. S. des § 727 ZPO] anzusehen. An dieser Auffassung hält der Senat nach erneuter Überprüfung nicht mehr fest (nunmehr ebenso wie OLG Hamburg, FamRZ 1982, 425, 426; KG, FamRZ 1985, 627, 628; OLG Stuttgart, FamRZ 1987,
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