OLG Hamm - Urteil vom 15.06.1988 (8 U 2/88) - DRsp Nr. 1998/3902
OLG Hamm, Urteil vom 15.06.1988 - Aktenzeichen 8 U 2/88
DRsp Nr. 1998/3902
1. Bucht der Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH, der gleichzeitig Kommanditist der KG ist, einen Teil seines auf dem Darlehenskonto der KG verbuchten Darlehensrückforderungsanspruchs auf das "Verrechnungskonto GmbH" der KG um, so wird dadurch der Bareinlageanspruch der GmbH nicht erfüllt; eine derartige Erfüllung der Einlageverpflichtung ist nur möglich, wenn sie in der Form des § 5GmbHG gesellschaftsvertraglich vorgesehen ist.2. Liegen Kapitalerhöhungsbeschluß und Übernahmevertrag vor Konkurseröffnung vor und ist es nicht mehr zur Eintragung gekommen, kann der Gesellschafter die Leistung verweigern bzw. eine bereits gezahlte Einlage zurückfordern.3. Unterläßt der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer angesichts der Krise der GmbH die als-baldige Eintragung der Kapitalerhöhung, ist er nicht schadensersatzpflichtig.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Dem Kläger steht als Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin ein Zahlungsanspruch aus § 19 Abs. 1GmbHG nur in Höhe von 15.000,- DM zu, hinsichtlich der nicht durchgeführten Kapitalerhöhung ist die Teilklage unbegründet.
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