OLG Hamm - Beschluß vom 13.01.1995 (3 WF 429/94) - DRsp Nr. 1995/7683
OLG Hamm, Beschluß vom 13.01.1995 - Aktenzeichen 3 WF 429/94
DRsp Nr. 1995/7683
Macht ein Ehegatte im Rahmen der Drittwiderspruchsklage nach § 771ZPO sein Recht nach § 1365BGB geltend, so ist nach §§ 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 9GVG, 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO die Zuständigkeit der Familiengerichte gegeben , da das die Veräußerung hindernde Recht im ehelichen Güterecht wurzelt.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" abrufen.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.