OLG Hamm - Beschluß vom 07.02.1985
1 Vollz (Ws) 9/85
Normen:
StVollzG § 109 ; ZPO § 766 ;
Fundstellen:
ZfStrVo 1985, 318

OLG Hamm - Beschluß vom 07.02.1985 (1 Vollz (Ws) 9/85) - DRsp Nr. 1998/669

OLG Hamm, Beschluß vom 07.02.1985 - Aktenzeichen 1 Vollz (Ws) 9/85

DRsp Nr. 1998/669

Bei der Pfändung von Eigengeldguthaben handelt es sich nicht um eine Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzugs; zuständig für die Überprüfung ist gemäß § 766 ZPO das Vollstreckungsgericht.

Normenkette:

StVollzG § 109 ; ZPO § 766 ;

Gründe:

Der Betroffene verbüßt in der JVA R. eine Freiheitsstrafe. Die Strafvollstreckungskammer hat in dem angefochtenen Beschluß folgende Feststellungen getroffen:

"Die Stadt D. - Stadtkasse als Vollstreckungsbehörde hat aufgrund eines Bußgeldbescheides vom 4. September 1980 für die Summe von insgesamt 180 DM die Ansprüche des Antragstellers gegen die Justizvollzugsanstalt R. aus dem Eigengeldguthaben und dem Arbeitsentgelt gepfändet. Die Justizvollzugsanstalt R. hat am 13. Juli 1984 einen Betrag von 26,92 DM vom Eigengeldkonto des Antragstellers an die Pfändungsgläubigerin überwiesen. Auf Gegenvorstellungen des Antragstellers hin bestätigte der Leiter der Justizvollzugsanstalt R. die Richtigkeit der Abbuchungsanordnung durch Bescheid vom 1. August 1984. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Antragstellers hat der Präsident des Justizvollzugsamts Köln durch Bescheid vom 13. September 1984 mit der Begründung zurückgewiesen, daß das Eigengeld, unabhängig, ob es aus Mitteln des Arbeitsentgeltes gutgeschrieben worden sei, dem Zugriff des Pfändungsgläubigers offenstehe.