OLG Hamm - Beschluß vom 01.07.1992 (10 WF 185/92) - DRsp Nr. 1995/6990
OLG Hamm, Beschluß vom 01.07.1992 - Aktenzeichen 10 WF 185/92
DRsp Nr. 1995/6990
1. Erläßt das Familiengericht im Rahmen eines isolierten Verfahrens eine einstweilige Anordnung zur Regelung der Rechte an der Ehewohnung, ohne daß eindeutig zu klären ist, ob es sich um eine einstweilige Anordnung nach § 13 Abs. 4HausratsVO handelt oder ob im Hinblick auf das laufende Scheidungsverfahren nicht doch eine einstweilige Anordnung nach § 620 Nr. 7 ZPO getroffen werden sollte, so ist auf jeden Fall die sofortige Beschwerde nach § 620cZPO zulässig. Auf die umstrittene Frage, ob gegen eine nach § 13 Abs. 4HausratsVO erlassene einstweilige Anordnung überhaupt ein Rechtsmittel möglich ist, kommt es deshalb nicht an.2. Eine einstweilige Anordnung in einem isolierten Verfahren kann nur erlassen werden, wenn gleichzeitig ein im Gegenstand übereinstimmendes Hauptverfahren anhängig ist.
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