»... Der Senat hat bislang die sofortige Beschwerde gegen Einstellungsbeschlüsse bei Zwangsvollstreckungsgegenklagen und bei negativen Feststellungsklagen bezüglich einstweiliger Anordnungen für unbeschränkt zulässig gehalten. Er hält jedoch nach erneuter Überprüfung an dieser Auffassung nicht mehr fest. Er schließt sich vielmehr der von vielen Zivilsenaten dieses Hauses (u. a. 5. Zivilsenat, NJW 1975, 1932; 2. Zivilsenat, MDR 1979, 852) und vom 5. FamSenat (FamRZ 1986,1234) vertretenen Auffassung an, daß bei vorläufigen Maßnahmen nach § 769 ZPO oder § 769 ZPO analog ein Rechtsmittel entsprechend § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht zulässig ist.
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