OLG Hamm vom 18.04.1989
4 W 117/89
Normen:
ZPO §§ 793, 890 ;
Fundstellen:
DRsp IV(427)86c-e
GRUR 1990, 306
OLGZ 1989, 471
wrp 1990, 423

OLG Hamm - 18.04.1989 (4 W 117/89) - DRsp Nr. 1992/8745

OLG Hamm, vom 18.04.1989 - Aktenzeichen 4 W 117/89

DRsp Nr. 1992/8745

c-e. Rückzahlung eines wegen Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsurteil rechtskräftig festgesetzten Ordnungsgeldes nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien im Erkenntnisverfahren (Verfügungsverfahren) nur unter der Voraussetzung der Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses; (d) Aufhebungsmöglichkeit trotz rechtskräftig abgeschlossenen Ordnungsmittelverfahrens; (e) erforderliche uneingeschränkte Ä ohne zeitliche Begrenzung wirkende Ä Erledigungserklärung.

Normenkette:

ZPO §§ 793, 890 ;

»Durch Beschlußverfügung vom 8. 12. 1987 ist der Schuldnerin eine bestimmte Art und Weise der Anzeigenbeschaffung untersagt worden. In der mündlichen Verhandlung über den Widerspruch der Schuldnerin .. am 14. 4. 1988 haben die Parteien das Verfügungsverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Durch Beschluß vom selben Tage sind die Kosten des Verfügungsverfahrens nach § 91 a ZPO der Schuldnerin auferlegt worden. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat die Schuldnerin inzwischen zurückgenommen.