»Durch Beschlußverfügung vom 8. 12. 1987 ist der Schuldnerin eine bestimmte Art und Weise der Anzeigenbeschaffung untersagt worden. In der mündlichen Verhandlung über den Widerspruch der Schuldnerin .. am 14. 4. 1988 haben die Parteien das Verfügungsverfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Durch Beschluß vom selben Tage sind die Kosten des Verfügungsverfahrens nach § 91 a ZPO der Schuldnerin auferlegt worden. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat die Schuldnerin inzwischen zurückgenommen.
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