Die Beteiligte zu 1) - eine Bank - betreibt die Zwangsversteigerung eines Grundstücks wegen eines ihr zustehenden dinglichen Anspruchs. Die Grundschuld dient der Sicherung von Darlehensforderungen. Die Beteiligte zu 6) hat zu dem Versteigerungstermin angemeldet, daß die Rückgewähransprüche hinsichtlich dieses Rechtes an sie abgetreten worden seien.
Gegen den Zuschlagsbeschluß hat u.a. die Beteiligte zu 6) »Beschwerde« angebracht. Das LG hat die als sofortige Beschwerde gegen die Zuschlagsentscheidung des Rechtspflegers geltende Erinnerung der Beteiligten zu 6) als unzulässig verworfen, da sie keine Beteiligte des Zwangsversteigerungsverfahrens i.S. des § 9 ZVG sei. Die sofortige weitere Beschwerde dieser Beteiligten blieb erfolglos.
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