OLG Hamm - 15.07.1986 (4 U 177/86) - DRsp Nr. 1992/8949
OLG Hamm, vom 15.07.1986 - Aktenzeichen 4 U 177/86
DRsp Nr. 1992/8949
a-b. Annahme eines nicht zu ersetzenden Nachteils durch die Zwangsvollstreckung(a-b) im allgemeinen bei einer durch die beantragte Räumung von Betriebsräumen drohenden Betriebseinstellung (bloßer Verlust der Erwerbsquelle reicht nicht aus), (b) es sei denn, daß noch kein Besitzstand geschaffen worden ist (hier: Kündigung wenige Wochen nach Betriebseröffnung);
»... Der Antrag der Bekl. [auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil auf Räumung einer Pension gegen Sicherheitsleistung] ist unbegründet, weil sie keinen unersetzbaren Vollstreckungsnachteil i. S. des § 712 Abs. 1ZPO dargetan hat.
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