OLG Hamm vom 15.07.1986
4 U 177/86
Normen:
ZPO §§ 707, 712 ;
Fundstellen:
DRsp IV(421)172a-b
OLGZ 1987, 89

OLG Hamm - 15.07.1986 (4 U 177/86) - DRsp Nr. 1992/8949

OLG Hamm, vom 15.07.1986 - Aktenzeichen 4 U 177/86

DRsp Nr. 1992/8949

a-b. Annahme eines nicht zu ersetzenden Nachteils durch die Zwangsvollstreckung (a-b) im allgemeinen bei einer durch die beantragte Räumung von Betriebsräumen drohenden Betriebseinstellung (bloßer Verlust der Erwerbsquelle reicht nicht aus), (b) es sei denn, daß noch kein Besitzstand geschaffen worden ist (hier: Kündigung wenige Wochen nach Betriebseröffnung);

Normenkette:

ZPO §§ 707, 712 ;

»... Der Antrag der Bekl. [auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil auf Räumung einer Pension gegen Sicherheitsleistung] ist unbegründet, weil sie keinen unersetzbaren Vollstreckungsnachteil i. S. des § 712 Abs. 1 ZPO dargetan hat.