OLG Hamm - 14.03.1988 (17 W 5/88) - DRsp Nr. 1996/17210
OLG Hamm, vom 14.03.1988 - Aktenzeichen 17 W 5/88
DRsp Nr. 1996/17210
Durch einen gerichtlichen Vergleich wird die ursprünglich geltend gemachte Forderung nicht neu geschaffen, sondern nur modifiziert. Wird vom Gläubiger aus einem früher in der gleichen Sache ergangenen Versäumnisurteil vollstreckt, ist eine Klage nach § 767ZPO nur möglich, wenn die Zwangsvollstreckung über den Vergleichsbetrag hinaus betrieben wird.
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