OLG Hamm vom 14.03.1988
17 W 5/88
Normen:
ZPO § 767 ;
Fundstellen:
NJW 1988, 1988

OLG Hamm - 14.03.1988 (17 W 5/88) - DRsp Nr. 1996/17210

OLG Hamm, vom 14.03.1988 - Aktenzeichen 17 W 5/88

DRsp Nr. 1996/17210

Durch einen gerichtlichen Vergleich wird die ursprünglich geltend gemachte Forderung nicht neu geschaffen, sondern nur modifiziert. Wird vom Gläubiger aus einem früher in der gleichen Sache ergangenen Versäumnisurteil vollstreckt, ist eine Klage nach § 767 ZPO nur möglich, wenn die Zwangsvollstreckung über den Vergleichsbetrag hinaus betrieben wird.

Normenkette:

ZPO § 767 ;
Fundstellen
NJW 1988, 1988