Sie kann deshalb auch nicht vom Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger) nach § 825 ZPO angeordnet werden.
Abs. 3 bestimmt, daß Zeit und Ort der Versteigerung unter allgemeiner Bezeichnung der zu versteigernden Sachen öffentlich bekanntzumachen sind. Über die Einzelheiten, Art und Weise der Bekanntmachung entscheidet der Gerichtsvollzieher. Die Pfandsachen sollten im Interesse der potentiellen Bieter auch schon so hinreichend konkretisiert sein, daß diese für sich entscheiden können, ob sie die Versteigerung besuchen wollen oder nicht. In Betracht kommen die Veröffentlichung in einer regionalen Tageszeitung und/oder ein Aushang (vgl. zu den Einzelheiten: § 142 Nr. 3 GVGA). Die Bekanntmachung muß rechtzeitig erfolgen und für jeden Termin gesondert. Zwar schreibt die Zivilprozeßordnung die gesonderte Benachrichtigung von Gläubiger und Schuldner nicht vor; wohl aber § 142 Nr. 4 GVGA. Der Gerichtsvollzieher wird tunlichst beide benachrichtigen, da andernfalls Amtshaftungsansprüche gegeben sein können (LG Essen, MDR 1973, 414).
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