OLG Hamm vom 06.03.1985
15 W 38/85
Normen:
BGB § 880 Abs.5; ZVG § 44, § 59, § 83 ;
Fundstellen:
DRsp IV(436)73a-c
OLGZ 1985, 326
Rpfleger 1985, 246

OLG Hamm - 06.03.1985 (15 W 38/85) - DRsp Nr. 1992/9041

OLG Hamm, vom 06.03.1985 - Aktenzeichen 15 W 38/85

DRsp Nr. 1992/9041

a-c. Erforderliches Doppelausgebot im Falle möglicher Beeinträchtigung eines Zwischenrechts nach einer Rangänderung von Grundstücksrechten; (b) Durchführung des Doppelausgebots von Amts wegen; (c) Versagung des Zuschlags bereits bei möglicher Beeinträchtigung des Zwischenrechts.

Normenkette:

BGB § 880 Abs.5; ZVG § 44, § 59, § 83 ;

Der Beteiligte (Bet.) zu 1 ist der die Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts wegen einer im Wohnungserbbaugrundbuch in Abt. III Nr. 2 eingetragenen Grundschuld bestrangig betreibende Gläubiger und zugleich der Grundstückseigentümer. Er blieb im Versteigerungstermin Meistbietender und erhielt den Zuschlag unter der Bedingung, daß folgende Rechte bestehen bleiben: 1. Erbbauzins Abt. II Nr. 1; 2. Vorkaufsrecht Abt. II Nr. 2; 3. Vormerkung Abt. II Nr. 3. Die Grundschuld des Bet. zu 1 war ursprünglich im Grundbuch mit dem Rang vor den Rechten in Abt. II Nr. 1-3 eingetragen. Die Rechte Abt. II Nr. 2 und 3 hatten ferner einer in Abt. III Nr. 3 eingetragenen Hypothek der Bet. zu 2 den Vorrang eingeräumt. Später wurde im Grundbuch eingetragen, daß den Rechten Abt. II Nr. 1-3 wiederum der Vorrang vor der Grundschuld Abt. III Nr. 2 eingeräumt ist. Auf die sofortige Erinnerung der Bet. zu 2 hat das LG den Zuschlag versagt. Die sofortige weitere Beschwerde des Bet. zu 1 wurde vom OLG zurückgewiesen.