Der Beteiligte (Bet.) zu 1 ist der die Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts wegen einer im Wohnungserbbaugrundbuch in Abt. III Nr. 2 eingetragenen Grundschuld bestrangig betreibende Gläubiger und zugleich der Grundstückseigentümer. Er blieb im Versteigerungstermin Meistbietender und erhielt den Zuschlag unter der Bedingung, daß folgende Rechte bestehen bleiben: 1. Erbbauzins Abt. II Nr. 1; 2. Vorkaufsrecht Abt. II Nr. 2; 3. Vormerkung Abt. II Nr. 3. Die Grundschuld des Bet. zu 1 war ursprünglich im Grundbuch mit dem Rang vor den Rechten in Abt. II Nr. 1-3 eingetragen. Die Rechte Abt. II Nr. 2 und 3 hatten ferner einer in Abt. III Nr. 3 eingetragenen Hypothek der Bet. zu 2 den Vorrang eingeräumt. Später wurde im Grundbuch eingetragen, daß den Rechten Abt. II Nr. 1-3 wiederum der Vorrang vor der Grundschuld Abt. III Nr. 2 eingeräumt ist. Auf die sofortige Erinnerung der Bet. zu 2 hat das LG den Zuschlag versagt. Die sofortige weitere Beschwerde des Bet. zu 1 wurde vom OLG zurückgewiesen.
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