OLG Hamm vom 06.01.1988
6 UF 238/87
Normen:
ZPO § 767 Abs.1;
Fundstellen:
DRsp IV(421)181d
FamRZ 1988, 745

OLG Hamm - 06.01.1988 (6 UF 238/87) - DRsp Nr. 1992/8827

OLG Hamm, vom 06.01.1988 - Aktenzeichen 6 UF 238/87

DRsp Nr. 1992/8827

d. Statthaftigkeit der Vollstreckungsgegenklage gegen einen im Hausratsverfahren ergangenen Titel.

Normenkette:

ZPO § 767 Abs.1;

»... Die Klage ist nach § 767 Abs. 1 ZPO zulässig. Dem steht nicht entgegen, daß sich die Kl. mit der Einwendung der Aufrechnung gegen die Vollstreckbarkeit eines Titels wendet, der in einem Verfahren nach der HausratsVO, also in einem FG-Verfahren (§ 13 Abs. 1 HausratsVO), entstanden ist. Denn die Vollstreckungsgegenklage ist auch gegen solche Titel statthaft .. .