OLG Hamburg - Urteil vom 21.09.1995 (3 U 113/95) - DRsp Nr. 1998/6921
OLG Hamburg, Urteil vom 21.09.1995 - Aktenzeichen 3 U 113/95
DRsp Nr. 1998/6921
»1. Hauptsache i. S. des § 937ZPO ist der zu sichernde Individualanspruch, nicht der in einer Klagebegründung dazu vorgetragene Streitstoff.2. Wer in der Absicht, ein eigentümliches Kunstwort für eine bestimmte, mit einem erheblichen Aufwand auf den Markt gebrachte Ware seiner Kennzeichnungskraft zu berauben und die Entwicklung zum Gattungsbegriff zu fördern, gleichartige Waren mit fast derselben Bezeichnung auf den Markt bringt, verstößt unter dem Gesichtspunkt der unlauteren Behinderung gegen § 1UWG.«
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