OLG Hamburg - Urteil vom 11.04.1996
3 U 120/95
Normen:
GWB § 26 Abs. 2, § 35 Abs. 1 ; ZPO § 935 ;
Fundstellen:
NJWE-WettbR 1997, 286
OLGReport-Hamburg 1996, 266

OLG Hamburg - Urteil vom 11.04.1996 (3 U 120/95) - DRsp Nr. 1997/4102

OLG Hamburg, Urteil vom 11.04.1996 - Aktenzeichen 3 U 120/95

DRsp Nr. 1997/4102

»1. Ein auf kartellrechtswidrige Behinderung oder Ungleichbehandlung gestützter Anspruch auf Zulassung zu einer Fachhändlerausstellung ist der Sache nach ein Leistungsanspruch, auch wenn er in einen Unterlassungsantrag eingekleidet ist. Er kann im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden, wenn die für eine Leistungsverfügung erforderliche Interessenabwägung im Einzelfall dies zuläßt. 2. Bei einer marktstarken, aber nicht marktbeherrschenden regionalen Messe (hier: "fachdental Nord 1994") ist das Interesse der Veranstalter, einen bestimmten oder bewährten Veranstaltungstypus (hier: Fachhändlerleistungsschau) beizubehalten, sachgerecht und gegenüber Außenseitern nicht unbillig.«

Normenkette:

GWB § 26 Abs. 2, § 35 Abs. 1 ; ZPO § 935 ;
Fundstellen
NJWE-WettbR 1997, 286
OLGReport-Hamburg 1996, 266