OLG Hamburg - Urteil vom 04.02.2000
14 U 183/99
Normen:
AKB § 13 Nr. 5, § 7 Abs. 1 S. 2; ZPO § 91 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711, § 546 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2000, 247
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 331 O 158/98

OLG Hamburg - Urteil vom 04.02.2000 (14 U 183/99) - DRsp Nr. 2000/7060

OLG Hamburg, Urteil vom 04.02.2000 - Aktenzeichen 14 U 183/99

DRsp Nr. 2000/7060

Normenkette:

AKB § 13 Nr. 5, § 7 Abs. 1 S. 2; ZPO § 91 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711, § 546 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten weitere Vollkaskoleistungen.

Der Kläger unterhielt für seinen Mercedes-Pkw 250 (..................) bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung mit einer Eigenbeteiligung von 1.000,00 DM. Dieses Fahrzeug erlitt am 14. Juli 1996 in Griechenland einen Unfall. Die Beklagte holte über die erforderlichen Reparaturkosten das Gutachten eines griechischen Sachverständigen aus Thessaloniki vom 25. Juli 1996 (Anlage K 1) ein, das zu einem Betrag von 3.329.567,00 Drachmen gelangte. Die Beklagte erstattete dem Kläger unter Zugrundelegung eines Umrechnungskurses von 100 Drachmen zu 0,60 DM und unter Berücksichtigung des Selbstbehalts 18.977,40 DM (Anlage B 1).

Der Kläger, der in Hamburg ein Restaurant betreibt und dort seit 1986 eine Wohnanschrift hat (Anlage K 8), ließ den Wagen nicht in Griechenland reparieren, sondern nach Hamburg überführen und sich ein Gutachten über die in Hamburg aufzuwendenden Reparaturkosten erstatten, die mit 36.246,70 DM brutto veranschlagt wurden bei einem Mehrwertsteuersatz von 15% (Anlage K 2, vgl. auch K 3 und K 7).