OLG Hamburg - Beschluß vom 06.06.1996 (3 U 9/96) - DRsp Nr. 1997/4099
OLG Hamburg, Beschluß vom 06.06.1996 - Aktenzeichen 3 U 9/96
DRsp Nr. 1997/4099
»Eine Gebotsverfügung ist nicht rechtzeitig vollzogen, wenn der Gläubiger in der Frist des § 929 Abs. 2ZPO den Titel lediglich dem Schuldner im Parteibetrieb zustellt.«
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