»... Die Grundsätze zu den §§ 30, 31 GmbHG [Verbot der Rückzahlung kapitalersetzender Gesellschafterdarlehen] gelten über den Fall des einer GmbH gewährten Gesellschafterdarlehens [hinaus] in entsprechender Weise auch bei Darlehen an eine GmbH & Co. KG, sofern die Kapitalersatzfunktion des Darlehens sich auf die Kapitalgrundlage der GmbH auswirkt. ...
Eine Inanspruchnahme der Bekl. [Kommanditistin] entfällt [im Streitfall] aus dem Grunde, weil sie lediglich Gesellschafterin der KG, nicht aber auch der GmbH & war. Die bisherige Rechtspr. des BGH hat eine entsprechende Anwendung der §§ 30, 31 GmbHG nur gegenüber einem Kommanditisten, der zugleich der GmbH angehört, bejaht; die Frage, ob davon auch ein »Nur-Kommanditist« erfaßt werden müßte, hat er dagegen offengelassen (BGH, WM 1979, 803 [804]). Nach Auffassung des erk. Senats ist sie aber für den Regelfall zu verneinen:
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