»... Der Unterhaltsanspruch [der Kinder der Parteien] war durch Scheidungsfolgenvergleich tituliert worden. ... Hierbei hatte die Antragstellerin (AntrSt.) als Prozeßstandschafterin der Kinder, also im eigenen Namen, mit Wirkung auch für und gegen die minderjährigen Kinder gehandelt (§ 1629 Abs. 3 BGB). Diese Prozeßstandschaft erlosch mit Rechtskraft des Scheidungsurteils [folgen Rechtspr.- u. Lit.-Hinw.].
Dennoch ist die AntrSt. weiterhin berechtigt, wegen des Kindesunterhalts die Zwangsvollstreckung aus dem in Prozeßstandschaft erwirkten Titel im eigenen Namen zu betreiben. Denn sie ist die Titelgläubigerin und als solche nach wie vor zur Vollstreckung berechtigt, selbst wenn die Veränderung der materiellen Rechtslage offenkundig wäre [folgen Rechtspr.- u. Lit.-Hinw.].
Zwar können auch die Kinder die Zwangsvollstreckungsklausel beantragen .. . Aber sie sind weder allein noch auch nur vorrangig zur Vollstreckung berechtigt. Einer Ausstellung (Umschreibung) der Vollstreckungsklausel auf die Kinder nach § 727 ZPO bedarf es nicht (herrschende Meinung [folgen Rechtspr.- u. Lit.-Hinw.]).
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