OLG Hamburg vom 09.05.1984
15 WF 76/84 R
Normen:
ZPO § 727 ;
Fundstellen:
DRsp IV(421)165a
FamRZ 1984, 927

OLG Hamburg - 09.05.1984 (15 WF 76/84 R) - DRsp Nr. 1992/8612

OLG Hamburg, vom 09.05.1984 - Aktenzeichen 15 WF 76/84 R

DRsp Nr. 1992/8612

a. Zulässige Vollstreckung aus einem in Prozeßstandschaft erwirkten Titel wegen Kindesunterhalts durch einen Elternteil im eigenen Namen auch nach Beendigung der Prozeßstandschaft.

Normenkette:

ZPO § 727 ;

»... Der Unterhaltsanspruch [der Kinder der Parteien] war durch Scheidungsfolgenvergleich tituliert worden. ... Hierbei hatte die Antragstellerin (AntrSt.) als Prozeßstandschafterin der Kinder, also im eigenen Namen, mit Wirkung auch für und gegen die minderjährigen Kinder gehandelt (§ 1629 Abs. 3 BGB). Diese Prozeßstandschaft erlosch mit Rechtskraft des Scheidungsurteils [folgen Rechtspr.- u. Lit.-Hinw.].

Dennoch ist die AntrSt. weiterhin berechtigt, wegen des Kindesunterhalts die Zwangsvollstreckung aus dem in Prozeßstandschaft erwirkten Titel im eigenen Namen zu betreiben. Denn sie ist die Titelgläubigerin und als solche nach wie vor zur Vollstreckung berechtigt, selbst wenn die Veränderung der materiellen Rechtslage offenkundig wäre [folgen Rechtspr.- u. Lit.-Hinw.].

Zwar können auch die Kinder die Zwangsvollstreckungsklausel beantragen .. . Aber sie sind weder allein noch auch nur vorrangig zur Vollstreckung berechtigt. Einer Ausstellung (Umschreibung) der Vollstreckungsklausel auf die Kinder nach § 727 ZPO bedarf es nicht (herrschende Meinung [folgen Rechtspr.- u. Lit.-Hinw.]).