OLG Hamburg, vom 09.05.1984 - Aktenzeichen 15 WF 76/84
DRsp Nr. 1996/17118
Aus einem in Prozeßstandschaft erwirkten Titel wegen Kindesunterhalts durch einen Elternteil ist die Vollstreckung auch nach Beendigung der Prozeßstandschaft ohne Umschreibung (durch den ehemaligen Prozeßstandschafter) zulässig.
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