OLG Hamburg, vom 09.05.1984 - Aktenzeichen 15 WF 46/84R
DRsp Nr. 1996/17117
Dem ursprünglichen Gläubiger ist, solange nicht das Recht auf Vollstreckung durch Erteilung der Vollstreckungsklausel auf den neuen Gläubiger übergegangen ist, die Vollstreckungsklausel auch dann zu erteilen, wenn die Rechtsnachfolge offenkundig ist.
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