OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.05.1996
5 U 219/95
Normen:
ZPO §§ 709, 718 ;
Fundstellen:
InVo 1996, 272
JurBüro 1996, 551
NJW-RR 1997, 620
OLGReport-Frankfurt 1996, 154

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.05.1996 (5 U 219/95) - DRsp Nr. 1998/6867

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.05.1996 - Aktenzeichen 5 U 219/95

DRsp Nr. 1998/6867

»1. Es ist nicht zulässig, die nach § 709 ZPO zu bestimmende Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags festzusetzen. 2. Jedoch kann das Urteil grundsätzlich teilweise gegen entsprechend zu bemessende Teilsicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, wenn dafür ein berechtigter Grund angeführt werden kann. 3. Die nachträgliche Anordnung einer derartigen Teilsicherheitsleistung kann auch im Wege des § 718 ZPO getroffen werden, jedoch kann sich ein solches Begehren nur unter besonderen Voraussetzungen als begründet erweisen.