OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.05.1996 (5 U 219/95) - DRsp Nr. 1998/6867
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.05.1996 - Aktenzeichen 5 U 219/95
DRsp Nr. 1998/6867
»1. Es ist nicht zulässig, die nach § 709ZPO zu bestimmende Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags festzusetzen.2. Jedoch kann das Urteil grundsätzlich teilweise gegen entsprechend zu bemessende Teilsicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, wenn dafür ein berechtigter Grund angeführt werden kann.3. Die nachträgliche Anordnung einer derartigen Teilsicherheitsleistung kann auch im Wege des § 718ZPO getroffen werden, jedoch kann sich ein solches Begehren nur unter besonderen Voraussetzungen als begründet erweisen.
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