OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 17.03.1997 (11 W 4/97) - DRsp Nr. 1998/6843
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 17.03.1997 - Aktenzeichen 11 W 4/97
DRsp Nr. 1998/6843
»Aus einer Unterlassungsverfügung, die nur gegen eine GmbH und nicht auch gegen deren Geschäftsführer persönlich gerichtet ist, ist die Vollstreckung gegen eine andere GmbH selbst dann nicht möglich, wenn diese vom selben Geschäftsführer vertreten wird.«
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