OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 09.09.1996 (6 W 107/96) - DRsp Nr. 1997/4089
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 09.09.1996 - Aktenzeichen 6 W 107/96
DRsp Nr. 1997/4089
»1. Ein Wettbewerbsverletzer gibt keinen Anlaß für die Beantragung einer einstweiligen Verfügung, wenn er auf eine Abmahnung innerhalb der ihm gesetzten unangemessen kurzen Frist (unter einer Stunde) die geforderte Unterwerfungserklärung nicht abgibt.2. Erfährt der Verletzer vor Ablauf einer als angemessen anzusehenden Frist vor Erlaß der einstweiligen Verfügung, muß er sich zur Wahrung der Kostenvorteile des § 93ZPO nicht mehr innerhalb dieser angemessenen Frist unterwerfen. Es reicht aus, wenn er zur Vermeidung der Kostenbelastung ein sofortiges Anerkenntnis in Form des Kostenwiderspruchs abgibt.«
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