OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 06.03.1997 (6 W 1/97) - DRsp Nr. 1998/6844
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 06.03.1997 - Aktenzeichen 6 W 1/97
DRsp Nr. 1998/6844
»Ein Unterlassungsschuldner kann durch die sofortige Erhebung einer negativen Feststellungsklage nach der Abmahnung zwar den Gerichtsstand der Hauptsache für das Eilverfahren begründen (Senat, WRP 1996, 27). Der Verfügungsgläubiger kann aber die Gerichtsstandsbegründung für das Eilverfahren durch den Verfügungsschuldner unterlaufen, indem er seinerseits noch vor der Entscheidung in der Eilsache bei dem Gericht, das er für den Eilantrag ausgewählt hat, die der Abmahnung entsprechende Hauptsacheklage einreicht.«
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" abrufen.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.