OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 04.03.1996 (6 W 17/96) - DRsp Nr. 1998/6872
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 04.03.1996 - Aktenzeichen 6 W 17/96
DRsp Nr. 1998/6872
»1. Das Verbot, ein Handy zu einem Preis von 1 DM zu bewerben, der nur in Verbindung mit der Freischaltung eines zwölfmonatigen D2-Netzkartenvertrags gilt, erfaßt im Kern eine Werbung für ein Handy, das der Interessent für "einen Appel und ein Ei" bei einer Freischaltung einer D2-M-Karte erhält.2. Die Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Verbot ist trotz anderslautender Auskunft eines Rechtsanwalts schuldhaft.«
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