Der Antragsteller hat bei Versäumung der Zustellungsfrist einen Anspruch auf eine zweite Vormerkung, die er erneut mit Hilfe einer einstweiligen Verfügung erwirken kann. Diese zweite Vormerkung kann aber nur an bereiter Stelle eingetragen werden (vgl. Siegburg, BauR 1990, 290, 309; Werner/Pastor, Rdn. 264. Stein/Jonas/Grunsky (§ 929 ZPO Rdn. 18) sind der Auffassung, daß das Berufungsgericht für den Erlaß der zweiten einstweiligen Verfügung zuständig ist.
Ist die Vormerkung von Anfang an unwirksam, kann der Eigentümer die Berichtigung des Grundbuches verlangen oder auf Löschung der Vormerkung klagen (RGZ 81, 288; aA.: Siegburg, BauR 1990, 290, 310).
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