OLG Frankfurt/Main - 16.01.1986 (8 U 164/85) - DRsp Nr. 1996/17000
OLG Frankfurt/Main, vom 16.01.1986 - Aktenzeichen 8 U 164/85
DRsp Nr. 1996/17000
Ein Antrag nach § 712ZPO zur Abwendung der Vollstreckung durch Sicherheitsleistung, der in erster Instanz versäumt worden ist, kann in der zweiten Instanz nicht nachgeholt werden.Im Verfahren nach § 718ZPO ist das Berufungsgericht für eine Entscheidung über die Art der Sicherheitsleistung nur zuständig, wenn es auch über deren Höhe entscheidet.
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