Diese Auffassung ist streitig. Vgl. auch OLG Hamburg (MDR 1990, 931).
Beachte: Schon das Reichsgericht (RGZE 27. 364) hat eine Einstellung der Zwangsvollstreckung auch gegen eine Sicherheitsleistung des Gläubigers für zulässig erachtet und zwar dann, wenn diese zu gering bemessen war. In diesen Fällen hat das Gericht anzuordnen, daß die Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung stattfinden oder daß die bereits im Urteil enthaltene Sicherheitsleistung zu erhöhen ist.
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