OLG Frankfurt/Main vom 14.05.1984
22 U 116/84
Normen:
ZPO § 707 ;
Fundstellen:
MDR 1984, 764

OLG Frankfurt/Main - 14.05.1984 (22 U 116/84) - DRsp Nr. 1996/17017

OLG Frankfurt/Main, vom 14.05.1984 - Aktenzeichen 22 U 116/84

DRsp Nr. 1996/17017

In den Fällen, in denen das Urteil nur gegen eine Sicherheitsleistung des Gläubigers vollstreckbar ist, ist der Antrag des Schuldners auf Einstellung der Zwangsvollstreckung zwar zulässig; meist aber dürfte er unbegründet sein.

Normenkette:

ZPO § 707 ;

Hinweise:

Diese Auffassung ist streitig. Vgl. auch OLG Hamburg (MDR 1990, 931).

Beachte: Schon das Reichsgericht (RGZE 27. 364) hat eine Einstellung der Zwangsvollstreckung auch gegen eine Sicherheitsleistung des Gläubigers für zulässig erachtet und zwar dann, wenn diese zu gering bemessen war. In diesen Fällen hat das Gericht anzuordnen, daß die Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung stattfinden oder daß die bereits im Urteil enthaltene Sicherheitsleistung zu erhöhen ist.

Fundstellen
MDR 1984, 764