OLG Frankfurt/Main - 12.02.1991 (20 W 9/91) - DRsp Nr. 1992/8193
OLG Frankfurt/Main, vom 12.02.1991 - Aktenzeichen 20 W 9/91
DRsp Nr. 1992/8193
a. Die Aufklärungspflicht des Versteigerungsgerichts bei bestimmten Verfahrenslagen kann sich dahin auswirken, daß zum Schutz der im Versteigerungstermin nicht anwesenden Verfahrensbeteiligten ein besonderer Termin zur Verkündung des Zuschlags anzusetzen ist.b. Das Nachschieben von neuen Tatsachen und Beweisen, die eine Zuschlagsversagung rechtfertigen, ist im Verfahren der weiteren Beschwerde unzulässig (hier: Behauptung, der Schuldner habe die Forderung vor dem Versteigerungstermin beglichen).
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