I. Die Antragstellerin will aus einem Urteil des Handelsgerichts T/B vom 12. September 1979 gegen die in R wohnenden Antragsgegner in der Bundesrepublik Deutschland vollstrecken. Die Antragsgegner haben sich vor dem belgischen Gericht nicht eingelassen.
Die Antragstellerin hat beantragt, das Urteil der 1. Kammer des Handelsgerichts T, Provinz A, vom 12.09.1979 (Aktenzeichen: A.R. Nr. 10.497), in der Gestalt für vollstreckbar zu erklären und mit der Vollstreckungsklausel zu - versehen, dass die Antragsgegner gesamtschuldnerisch zur Zahlung eines Betrages in Höhe von Bfr. 463.736,00 nebst den Verzugszinsen in Höhe von 15 % aus dem Rechnungsbetrag seit dem 10.04.1997 bis zum Zahlungsdatum und zur Zahlung der sich auf Bfr. 5.217,00 belaufenden Verfahrenskosten verurteilt werden.
Der Vorsitzende der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat durch Beschluss vom 10. März 1998 angeordnet:
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