OLG Düsseldorf - 31.08.1990 (3 W 310/90) - DRsp Nr. 1992/7744
OLG Düsseldorf, vom 31.08.1990 - Aktenzeichen 3 W 310/90
DRsp Nr. 1992/7744
Für den Fall, daß die Zwangsversteigerung nicht wegen des titulierten dinglichen Hauptanspruchs, sondern allein wegen der dinglichen Zinsen in der Weise betrieben wird, daß wegen später fällig werdender Zinsen jeweils der Beitritt zum Zwangsversteigerungsverfahren erklärt wird, kommt es zu mehreren selbständigen Einzelverfahren, die hinsichtlich der Einstellung und Aufhebung gesondert zu betrachten sind.
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