OLG Düsseldorf vom 24.04.1985
12 W 19/85
Normen:
BGB § 885 Abs.1; ZPO §§ 788, 894, 895, § 929 Abs.2, § 932 Abs.2, § 936 ;
Fundstellen:
DRsp IV(421)167d
MDR 1985, 770

OLG Düsseldorf - 24.04.1985 (12 W 19/85) - DRsp Nr. 1992/8101

OLG Düsseldorf, vom 24.04.1985 - Aktenzeichen 12 W 19/85

DRsp Nr. 1992/8101

d. Kosten der Grundbucheintragung einer Vormerkung aufgrund einstweiliger Verfügung als Kosten der Zwangsvollstreckung.

Normenkette:

BGB § 885 Abs.1; ZPO §§ 788, 894, 895, § 929 Abs.2, § 932 Abs.2, § 936 ;

»Zwar entspricht es h. M. und ständ. Rechtspr., daß die Kosten für Eintragungen in das Grundbuch keine Kosten der Zwangsvollstreckung sind, wenn der Schuldner zur Bewilligung der Eintragung verurteilt ist .. . (Bei dieser) Verurteilung fingiert bereits das Urteil die von dem Gläubiger erstrebte Willenserklärung (§§ 894, 895 ZPO). Damit ist das Verfahren abgeschlossen, ohne daß es noch einer Vollstreckungshandlung bedarf. Das Gebrauchmachen von dieser erstrittenen Eintragungsbewilligung durch den Gläubiger ist ein selbständiger Akt, der außerhalb des durch das Urteil entschiedenen Streits um die Bewilligung liegt, so daß die Frage, wer die Kosten der Eintragung zu tragen hat, zu einer selbständigen materiellrechtlichen wird und folglich nicht in dem Kostenfestsetzungsverfahren entschieden werden darf.