»Zwar entspricht es h. M. und ständ. Rechtspr., daß die Kosten für Eintragungen in das Grundbuch keine Kosten der Zwangsvollstreckung sind, wenn der Schuldner zur Bewilligung der Eintragung verurteilt ist .. . (Bei dieser) Verurteilung fingiert bereits das Urteil die von dem Gläubiger erstrebte Willenserklärung (§§ 894, 895 ZPO). Damit ist das Verfahren abgeschlossen, ohne daß es noch einer Vollstreckungshandlung bedarf. Das Gebrauchmachen von dieser erstrittenen Eintragungsbewilligung durch den Gläubiger ist ein selbständiger Akt, der außerhalb des durch das Urteil entschiedenen Streits um die Bewilligung liegt, so daß die Frage, wer die Kosten der Eintragung zu tragen hat, zu einer selbständigen materiellrechtlichen wird und folglich nicht in dem Kostenfestsetzungsverfahren entschieden werden darf.
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