»... Voraussetzung für eine Klauselerteilung ist zum einen das Vorliegen eines äußerlich ordnungsgemäßen Titels sowie die generelle inhaltliche Eignung des Titels für eine Zwangsvollstreckung, zum anderen aber auch, daß sich nicht schon aus dem Titel selbst eindeutig ergibt, daß die Zwangsvollstreckung des titulierten Anspruchs insgesamt ausgeschlossen ist.
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