OLG Dresden - Urteil vom 30.08.1995
8 U 1053/95
Normen:
BGB § 1205, § 1282 Abs. 1 ; GesO § 7 Abs. 5, § 2 Abs. 3, § 12 Abs. 1 ; KO §§ 30, 31 ;
Fundstellen:
OLG-NL 1996, 206

OLG Dresden - Urteil vom 30.08.1995 (8 U 1053/95) - DRsp Nr. 1998/5049

OLG Dresden, Urteil vom 30.08.1995 - Aktenzeichen 8 U 1053/95

DRsp Nr. 1998/5049

1. Eine zwar gem. § 7 Abs. 5 GesO zulässige Aufrechnung ist unwirksam, wenn das Gesamtvollstreckungsgericht im Sequestrationsbeschluß ein Aufrechnungsverbot erlassen hat. 2. Hinsichtlich der auf einem Bankkonto zugunsten des Gesamtvollstreckungsschuldners eingehenden Geldbeträge entsteht jedoch bei entsprechender rechtsgeschäftlicher Vereinbarung in AGB ein Pfandrecht zu Gunsten der Bank. Dies gilt jedoch nur, soweit die Beträge vor der Wirksamkeit eines Sequestrationsbeschlusses auf dem Konto eingegangen sind. Denn das mit der Sequestration verbundene allgemeine Verfügungsverbot beendet die Befugnis zum Saldieren. 3. Die Ausübung des Pfandrechts durch die Bank kann nicht gem. § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO angefochten werden, da die GesO eine Anfechtung von Rechtshandlungen eines Gläubigers nicht vorsieht.

Normenkette:

BGB § 1205, § 1282 Abs. 1 ; GesO § 7 Abs. 5, § 2 Abs. 3, § 12 Abs. 1 ; KO §§ 30, 31 ;