OLG Dresden - Urteil vom 29.07.1996
18 U 1973/95
Normen:
GesO § 10 Abs. 1 Nr. 3 ; KO § 40 Abs. 2 Nr. 1, 3, § 37 ;
Fundstellen:
EWiR 1996, 853
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 1797/95

OLG Dresden - Urteil vom 29.07.1996 (18 U 1973/95) - DRsp Nr. 1998/4961

OLG Dresden, Urteil vom 29.07.1996 - Aktenzeichen 18 U 1973/95

DRsp Nr. 1998/4961

1. Die Anfechtung von Rechtshandlungen des Gesamtvollstreckungsschuldners ist auch gegenüber einem Sonderrechtsnachfolger möglich. 2. Anfechtung einer Grundschuldbestellung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 GesO.

Normenkette:

GesO § 10 Abs. 1 Nr. 3 ; KO § 40 Abs. 2 Nr. 1, 3, § 37 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der ... Er hat mit der Klage im Wege der Anfechtung die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung geltend gemacht und von der Beklagten den Verzicht auf Rechte aus Grundschulden verlangt.

Die Schuldnerin ist am 31.5.1990 durch Umwandlung des früheren ... entstanden. Mit notarieller Urkunde vom 17.6.1991 wurde der einzige Geschäftsanteil der Schuldnerin von der... erworben. Diese Gesellschaft gehörte - wie auch ihre Tochtergesellschaft, die ... zu der Unternehmensgruppe an deren Spitze die stand. Die ... war alleinige Gesellschafterin der .....

Die Beklagte hatte im Jahr 1991 ungesicherte Kredite an Gesellschaften der im wesentlichen an ... und die ... ausgereicht, die sich Ende 1992 bei Eröffnung des Anschlußkonkursverfahrens über das Vermögen der .... auf rd. 61,8 Mio DM beliefen. Dagegen bestanden keine Geschäftsbeziehungen zwischen der Schuldnerin und der Beklagten.