Die Klägerin ist gemäß Urteil des Kreisgerichts Zwickau vom 13.10.1992 (HK C 339/92) verpflichtet, an die Beklagte 2.641.452,53 DM nebst Zinsen zu zahlen. Ihre Berufung gegen die Entscheidung wurde durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 16.6.1993 (
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