OLG Dresden - Urteil vom 08.01.1996
2 U 1901/95
Normen:
GesO § 9 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
InVO 1996, 130
InVo 1996, 130
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 45 O 642/95

OLG Dresden - Urteil vom 08.01.1996 (2 U 1901/95) - DRsp Nr. 1998/5023

OLG Dresden, Urteil vom 08.01.1996 - Aktenzeichen 2 U 1901/95

DRsp Nr. 1998/5023

Anders als § 17 OLG Koblenz eröffnet § 9 GesO dem Gesamtvollstreckungsverwalter die Befugnis, bei einer rechtlich einheitlichen Vereinbarung Vertragserfüllung nur für die Zukunft zu verlangen.

Normenkette:

GesO § 9 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob offene Forderungen der Klägerin aus einem Milchzulieferungsvertrag Masseschulden im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 1 GesO sind.

Die Klägerin hat die S. Beteiligungs AG (künftig: Gemeinschuldnerin) aufgrund eines am 13.06.1992 geschlossenen Vertrages (Bl. 67 ff d. A.) ständig mit von ihr erzeugter Milch beliefert. Am 01.10.1993 wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Dresden über das Vermögen der Gemeinschuldnerin sowie über das Vermögen der S. AG, an welche die Milch weiterveräußert worden war, das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet und der Beklagte jeweils zum Verwalter bestellt. Die Klägerin, die ihre Milchlieferungen nie unterbrochen hatte, begehrt nunmehr die Zahlung des Kaufpreises für die vom 01.06.1993 bis zur Anordnung der Sequestration am 23.07.1993 gelieferte Milch in Höhe von insgesamt 168.346,47 DM.