OLG Brandenburg - Urteil vom 27.06.2002
8 U 39/01
Normen:
AnfG § 2 § 3 Abs. 1 (n.F.) § 8 (n.F.) § 8 Abs. 2 (n.F.) § 8 Abs. 2 S. 1 (n.F.) § 20 Abs. 1 (n.F.) ;
Fundstellen:
InVo 2003, 251
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 01.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 489/99

OLG Brandenburg - Urteil vom 27.06.2002 (8 U 39/01) - DRsp Nr. 2003/3616

OLG Brandenburg, Urteil vom 27.06.2002 - Aktenzeichen 8 U 39/01

DRsp Nr. 2003/3616

Normenkette:

AnfG § 2 § 3 Abs. 1 (n.F.) § 8 (n.F.) § 8 Abs. 2 (n.F.) § 8 Abs. 2 S. 1 (n.F.) § 20 Abs. 1 (n.F.) ;

Tatbestand:

Der Ehemann der Beklagten, Ra... M..., ist Schuldner der Klägerin. Er war als selbständiger Unternehmer unter der Geschäftsbezeichnung Projekt Bau M... erwerbstätig.

Den Eheleuten M... gehörte in ehelicher Vermögensgemeinschaft ein 1/2-Anteil an dem mit einem Zwei-Familien-Wohnhaus bebauten Grundstück in E..., verzeichnet im Grundbuch des Amtsgerichts ... von E... Blatt... Flur ... Flurstück ....

Mit notarieller Urkunde vom 28. September 1994 (Bl. 128 - 136 d.A.) erklärten die Eheleute in Ansehung des Grundstücksanteils die Auseinandersetzung ihrer ehelichen Vermögensgemeinschaft zu gleichen Teilen und vereinbarten die Übertragung des Anteils des Schuldners auf die Beklagte. Sie erklärten die Auflassung. Die Beklagte übernahm die persönliche Schuld hinsichtlich der im Grundbuch eingetragenen Aufbauhypotheken. Mit Genehmigung der Gläubigerbank stellte die Beklagte ihren Ehemann und die Eheleute W... (die Eigentümer des weiteren 1/2-Anteils) von der persönlichen Haftung frei. Die Aufbauhypotheken valutieren derzeit in Höhe von etwa 6.000,00 EURO.