OLG Brandenburg - Beschluß vom 29.06.1995 (9 WF 41/95) - DRsp Nr. 1996/22884
OLG Brandenburg, Beschluß vom 29.06.1995 - Aktenzeichen 9 WF 41/95
DRsp Nr. 1996/22884
Leitet das Gericht im Rahmen eines Verfahrens zur Regelung des Versorgungsausgleichs Vollstreckungsmaßnahmen ein, weil eine Partei dem Auskunftsersuchen nach § 11VAHRG keine Folge geleistet hat, so ist kein Raum für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die andere Partei, um eigene Vollstreckungsmaßnahmen durchführen möchte. Die Vollstreckung im Rahmen des Amtsverfahrens nach § 11VAHRG steht nur dem Gericht zu, eine Beteiligung der anderen Partei wäre mutwillig.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" abrufen.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.