OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.04.2002
12 W 3827/01
Normen:
BGB § 138 Abs. 2 § 826 ;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 7793/01

OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.04.2002 (12 W 3827/01) - DRsp Nr. 2002/6643

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.04.2002 - Aktenzeichen 12 W 3827/01

DRsp Nr. 2002/6643

»Die Zwangsvollstreckung aus einem - nicht erschlichenen - Vollstreckungsbescheid über einen Rückzahlungsanspruch aus einem nach heutiger Beurteilung wucherischen Darlehen ist unzulässig, wenn der Schuldner die Nettokreditsumme, die halbe Restschuldversicherungsprämie, das Doppelte der marktüblichen Kreditkosten und angemessene Verzugszinsen bezahlt hat.«

Normenkette:

BGB § 138 Abs. 2 § 826 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist teilweise begründet; soweit er die Unterlassung der weiteren Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts vom 03.03.1978 und die Herausgabe dieses Vollstreckungstitels begehrt, besteht eine hinreichend Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Klage, § 114 ZPO.