OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.01.2005
3 Ws 42/05
Normen:
StGB § 73 Abs. 1 S. 2 ; StPO § 111 b § 111 d ; ZPO § 917 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2005, 111
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 5-30 KLs 750 Js 17999/00,

Offenlassen der zu sichernden Ansprüche bei Arrestanordnung - dinglicher Arrest zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe - Vermögenserwerb durch Straftaten und unklare Vermögenslage als Arrestgrund

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.01.2005 - Aktenzeichen 3 Ws 42/05

DRsp Nr. 2005/9361

Offenlassen der zu sichernden Ansprüche bei Arrestanordnung - dinglicher Arrest zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe - Vermögenserwerb durch Straftaten und unklare Vermögenslage als Arrestgrund

»1. Bei der Arrestanordnung muss noch nicht entschieden werden, ob die Ansprüche des Staates oder wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 73 I 2 StGB die Ansprüche des Verletzten zu sichern sind.2. Ob eine Anordnung des dinglichen Arrestes selbst dann erfolgen kann, wenn zu sichernde Ansprüche des Staates nicht in Betracht kommen und die Anordnung allein dazu dient, im Wege der Rückgewinnungshilfe die Durchsetzung zivilrechtlicher Forderungen der Geschädigten zu erleichtern, kann offen bleiben. Jedenfalls kann ein dinglicher Arrest zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe dann angeordnet werden, wenn ohne diese Sicherungsmaßnahmen die Gefahr besteht, dass die Geschädigten ihre Ersatzansprüche nicht mehr erfolgreich geltend machen können.3. Die Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Vollstreckung ist schon dann zu besorgen, wenn der Angeklagte nach den bisherigen Erkenntnissen sich Vermögensvorteile durch Straftaten verschafft hat. Auch eine unklare Vermögenslage beim Angeklagten kann bereits einen Arrestgrund bilden.«

Normenkette:

StGB § 73 Abs. 1 S. 2 ; StPO § 111 b § 111 d ; ZPO § 917 ;

Gründe:

I.