OE/VII.Anh.III Textanhang III.

Autor: Riedel

Deutsches Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag (DÖKVAG)

Vom 8. März 1985

(BGBI. 1985 I 535)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Erster Abschnitt. Vorschriften für deutsche Konkursverfahren
§ 1 Zuständigkeit auf Grund einer Niederlassung

Abweichend von § 238 der Konkursordnung umfasst ein Konkursverfahren, das in einem dort angeführten Gerichtsstand eröffnet worden ist, auch das außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindliche Vermögen des Gemeinschuldners, wenn für die deutschen Gerichte eine Zuständigkeit nach Artikel 2 Abs. 3 Satz 1 des Vertrags vom 25. Mai 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich auf dem Gebiet des Konkurs- und Vergleichs-(Ausgleichs-)rechts (BGBL 1985 II S. 410) gegeben ist.

§ 2 Begründung des Eröffnungsbeschlusses

Ist anzunehmen, dass sich Vermögen des Gemeinschuldners in Österreich befindet, sollen im Eröffnungsbeschluss die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen kurz dargestellt werden, aus denen sich eine Zuständigkeit nach Artikel 2 des Vertrags für die deutschen Gerichte ergibt.

§ 3 Einstellung des Konkursverfahrens zugunsten der österreichischen Gerichte